OLG Zweibrücken - Urteil vom 02.10.2003
4 U 180/02
Normen:
HGB § 425 ; HGB § 428 Satz 2 ; HGB § 435 ; HGB § 439 Abs. 1 Satz 1 ; HGB § 439 Abs. 2 ; HGB § 461 ; BGB § 209 (a.F.) ;
Vorinstanzen:
LG Frankenthal (Pfalz) - 2 HK O 140/02 - 24.10.2002,

Voraussetzungen eines qualifizerten Verschuldens des Frachtführers

OLG Zweibrücken, Urteil vom 02.10.2003 - Aktenzeichen 4 U 180/02

DRsp Nr. 2003/15067

Voraussetzungen eines qualifizerten Verschuldens des Frachtführers

»Allein der Umstand, dass ein zum Transport übergebenes Paket über Nacht auf der Rücksitzbank des in öffentlichem Parkraum abgestellten Transportfahrzeugs belassen wird, rechtfertigt ohne Hinzutreten weiterer Umstände noch nicht die Annahme, der Frachtführer habe in dem Bewusstsein gehandelt, dass ein Schaden mit Wahrscheinlichkeit eintreten werde.«

Normenkette:

HGB § 425 ; HGB § 428 Satz 2 ; HGB § 435 ; HGB § 439 Abs. 1 Satz 1 ; HGB § 439 Abs. 2 ; HGB § 461 ; BGB § 209 (a.F.) ;

Entscheidungsgründe:

I.

Die Klägerin ist die Transportversicherung der Fa. I... M... Sch... KG in H.... Sie nimmt die Beklagte aus übergegangenem Recht in Anspruch, weil sie ihrer Versicherungsnehmerin Schadensersatz leisten musste. Dem lag zugrunde, dass in der Nacht vom 6. auf den 7. Juli 1999 ein der Beklagten zum Transport übergebenes Paket aus dem Pkw eines Subunternehmers der Beklagten gestohlen wurde. Die Beklagte hat sich auf Verjährung berufen.