LG Hagen - Urteil vom 26.06.2008
2 O 427/05
Normen:
BGB § 249; BGB § 253 Abs. 2; BGB § 823 Abs. 1 BGB; StVG § 7 Abs. 1; StVG § 18; ZPO § 287;
Fundstellen:
SP 2008, 394

Voraussetzungen für die Erstattung von ärztlichen Praxisgebühren; Schmerzensgeld für die Verursachung eines Verkehrsunfalls ohne Mitverschulden des Geschädigten

LG Hagen, Urteil vom 26.06.2008 - Aktenzeichen 2 O 427/05

DRsp Nr. 2009/8282

Voraussetzungen für die Erstattung von ärztlichen Praxisgebühren; Schmerzensgeld für die Verursachung eines Verkehrsunfalls ohne Mitverschulden des Geschädigten

1. Ein Unfallgeschädigter hat nur dann Anspruch auf Erstattung von Praxisgebühren für Arztbesuche, wenn er sich nicht bereits unfallunabhängig in regelmäßiger ärztlicher Behandlung befindet. 2. Behauptet der Unfallgeschädigte, er habe infolge seiner unfallbedingten Arbeitsunfähigkeit weitere Mitarbeiter beschäftigen müssen, sind deren Lohnkosten als solche nicht erstattungsfähig, weil sie in der Gewinn- und Verlustrechnung berücksichtigt sind und sich insoweit als - erstattungsfähiger - Gewinnrückgang manifestieren. 3. 3000 EUR Schmerzensgeld für einen selbständigen Elektromeister und Gastwirt, der bei einem Verkehrsunfall einen komplizierten Bruch des linken Mittelfußknochens und eine Kopfplatzwunde erlitt. Erforderlichkeit des Tragens einer Gipsschiene für zwei Wochen, danach Gehhilfen (Krücken). Arbeitsunfähigkeit (MdE von 100 %) für 42 Tage.