OLG Brandenburg - Beschluss vom 21.07.2003
1 Ss (OWi) 123 B/03
Normen:
OWiG § 71 Abs. 1; OWiG § 77b Abs. 1 S. 1; OWiG § 77b Abs. 2; OWiG § 79 Abs. 1 S. 1 Nr. 2; OWiG § 79 Abs. 4; StPO § 267 Abs. 1 S. 3;
Fundstellen:
NStZ-RR 2004, 121
VRS 106, 61
Vorinstanzen:
AG Prenzlau - 21 OWi 558/01 - 03.03.2003,

Voraussetzungen für die nachträgliche Begründung eines Bußgeldurteils

OLG Brandenburg, Beschluss vom 21.07.2003 - Aktenzeichen 1 Ss (OWi) 123 B/03

DRsp Nr. 2003/13471

Voraussetzungen für die nachträgliche Begründung eines Bußgeldurteils

1. a) Nach § 77 b Abs. 1 S. 1 OWiG kann das Gericht von einer schriftlichen Begründung des Urteils absehen, wenn alle zur Anfechtung Berechtigten auf die Einlegung der Rechtsbeschwerde verzichten oder wenn innerhalb der Frist Rechtsbeschwerde nicht eingelegt wird. b) Liegt ein solcher Fall nicht vor, ist für eine nachträgliche Urteilsbegründung gemäß § 77b Abs. 2 OWiG kein Raum. 2. Wurde eine abgekürzte Urteilsfassung aus dem inneren Dienstbereich des Gerichts herausgegeben worden ist (hier durch Übersendung an den Betroffenen und den Verteidiger), darf sie nicht mehr verändert werden.

Normenkette:

OWiG § 71 Abs. 1; OWiG § 77b Abs. 1 S. 1; OWiG § 77b Abs. 2; OWiG § 79 Abs. 1 S. 1 Nr. 2; OWiG § 79 Abs. 4; StPO § 267 Abs. 1 S. 3;

Gründe:

I.

Das Amtsgericht Prenzlau hat mit Urteil vom 3. März 2003 den Betroffenen wegen vorsätzlichen Überschreitens der zulässigen Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften zu einer Geldbuße von 700,00 EURO verurteilt und gegen ihn ein Fahrverbot von zwei Monaten verhängt.