OLG Dresden - Urteil vom 13.10.2003
2 Ss 228/03
Normen:
StGB § 56 Abs. 1 Satz 2; StPO § 318; StPO § 473 Abs. 1 Satz 1;
Vorinstanzen:
LG Dresden, vom 03.01.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 704 Js 28056/02

Voraussetzungen für die Unwirksamkeit einer Berufungsbeschränkung bei Trunkenheitsfahrten

OLG Dresden, Urteil vom 13.10.2003 - Aktenzeichen 2 Ss 228/03

DRsp Nr. 2009/14792

Voraussetzungen für die Unwirksamkeit einer Berufungsbeschränkung bei Trunkenheitsfahrten

Bei der Verurteilung wegen einer schuldhaften Trunkenheitsfahrt ist die Beschränkung der Berufung auf den Rechtsfolgenausspruch auch dann wirksam, wenn das amtsgerichtliche Urteil keine ausreichenden Feststellungen zu den Umständen der Alkoholaufnahme und zu den Gegebenheiten der Fahrt enthält. Dies sind vielmehr - neben weiteren Umständen - grundsätzlich Gesichtspunkte, die für die Rechtsfolgenseite (Strafzumessung) und damit gerade für den Verhandlungsgegenstand des Berufungsverfahrens maßgeblich sind. Sie werden von einer Rechtsmittelbeschränkung nicht erfasst und lassen daher den Schuldspruch, der allein aus der Tatbestandsverwirklichung resultiert, unberührt.

Tenor:

1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Dresden vom 03. Januar 2003 wird als unbegründet verworfen.

2. Der Angeklagte hat die Kosten seiner Revision zu tragen.

Normenkette:

StGB § 56 Abs. 1 Satz 2; StPO § 318; StPO § 473 Abs. 1 Satz 1;

Gründe:

I.