OLG Düsseldorf - Urteil vom 30.04.2007
I-1 U 189/06
Normen:
ZPO § 286 ; ZPO § 287 ; ZPO § 517 ; ZPO § 517 2. Hs ; ZPO § 529 Abs. 1 Nr. 1 ; StVG § 17 Abs. 1 ; StVO § 1 Abs. 2 ; StVO § 9 Abs. 5 ; StVO § 10 ;
Vorinstanzen:
LG Düsseldorf, vom 26.07.2006

Voraussetzungen zum Beweis eines manipulierten Unfalls - Keine Nachweismöglichkeit über Anscheinsbeweis

OLG Düsseldorf, Urteil vom 30.04.2007 - Aktenzeichen I-1 U 189/06

DRsp Nr. 2008/12452

Voraussetzungen zum Beweis eines manipulierten Unfalls - Keine Nachweismöglichkeit über Anscheinsbeweis

1. Zum Nachweis einer Unfallmanipulation kommt ein Anscheinsbeweis nicht in Betracht, weil es im Bereich individueller Willensentschlüsse keine Typizität gibt. Ein Anscheinsbeweis setzt typische Geschehensabläufe voraus, also das Vorliegen eines bestimmten Lebenssachverhaltes, der generell den Schluss auf eine bestimmte andere Tatsache zulässt. 2. Der Versicherer ist für einen manipulierten Unfall darlegungs- und beweispflichtig. Der Beweis ist zu führen im Wege des Indizienbeweises, in dessen Rahmen eine Gesamtschau der für und gegen eine Unfallmanipulation sprechenden Tatsachen zu erfolgen hat. 3. Allein der Umstand, dass es sich bei dem beschädigten Pkw um ein älteres Modell der Oberklasse mit hoher Fahrleistung handelt, ist für sich genommen kein ausreichendes Indiz für einen manipulierten Unfall, obwohl diese Fahrzeuggattung häufig in gestellten Unfallsituationen vorkommt.

Normenkette:

ZPO § 286 ; ZPO § 287 ; ZPO § 517 ; ZPO § 517 2. Hs ; ZPO § 529 Abs. 1 Nr. 1 ; StVG § 17 Abs. 1 ; StVO § 1 Abs. 2 ; StVO § 9 Abs. 5 ; StVO § 10 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Die zulässige Berufung der Beklagten hat in der Sache keinen Erfolg.