OLG Koblenz - Urteil vom 25.11.2002
12 U 1429/01
Normen:
StVG § 7 Abs. 2 § 17 ; StVO § 8 Abs. 1 § 8 Abs. 1 S. 1 § 10 § 10 S. 1 ; ZPO § 92 Abs. 1 § 543 Abs. 2 (n.F.) § 708 Nr. 10 § 713 ;
Fundstellen:
VRS 104, 353
VersR 2003, 1454
Vorinstanzen:
LG Mainz, vom 13.08.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 7 O 107/00

Vorfahrtsrecht bei abgesenktem Bordstein; Haftungsverteilung bei Kollision

OLG Koblenz, Urteil vom 25.11.2002 - Aktenzeichen 12 U 1429/01

DRsp Nr. 2003/1118

Vorfahrtsrecht bei abgesenktem Bordstein; Haftungsverteilung bei Kollision

»1. Wer aus einer Straße mit Verbundsteinpflaster über einen abgesenkten Bordstein in eine andere Fahrbahn einbiegt, kann sich nicht auf das Vorfahrtsrecht des von rechts Einbiegenden berufen.«2. Kommt es zum Unfall mit dem Vorfahrtsberechtigten, so tritt dessen Betriebsgefahr bei dieser unübersichtlichen Verkehrslage nicht zurück, sondern es besteht eine Haftung von 25 % für den Vorfahrtsberechtigung und von 75 % für den Wartepflichtigen.

Normenkette:

StVG § 7 Abs. 2 § 17 ; StVO § 8 Abs. 1 § 8 Abs. 1 S. 1 § 10 § 10 S. 1 ; ZPO § 92 Abs. 1 § 543 Abs. 2 (n.F.) § 708 Nr. 10 § 713 ;

Entscheidungsgründe:

Am 12. Januar 2000 gegen 12.30 Uhr befuhr der Sohn, der Klägerin mit deren PKW die W.......straße in M..... Zu gleicher Zeit näherte sich mit ihrem PKW von rechts auf der S........... Straße die Beklagte zu 1), die ohne anzuhalten nach rechts in die W........straße einbog, wobei es zum Zusammenstoß mit dem Fahrzeug der Klägerin kam.

Gegenüber dem asphaltierten Belag der W.......straße weist die Fahrbahn der S........... Straße ein Verbundsteinpflaster auf und stößt schließlich über einen sogenannten abgesenkten Bordstein an die Fahrbahn der W.......straße.