Die zulässige Berufung des Klägers bleibt in der Sache ohne Erfolg.
Zu Recht hat das Landgericht Ersatzansprüche des Klägers auf Zahlung eines Schmerzensgeldes und auf Ersatz des materiellen Schadens aus dem Unfallereignis vom 04.09.1996 in W, an dem der Kläger als Radfahrer und der Erstbeklagte als Halter und Fahrer eines Pkw VW Golf beteiligt waren, abgewiesen.
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