OLG Düsseldorf - Urteil vom 10.04.2000
1 U 206/99
Normen:
BGB § 823 § 847 § 254 ; PflVG § 3 Nr. 1, Nr. 2 ; StVG § 7 Abs. 1 § 9 ; ZPO § 97 § 708 Nr. 10 § 713 § 546 ;
Fundstellen:
DAR 2001, 78
NZV 2000, 506
Vorinstanzen:
LG Duisburg, - Vorinstanzaktenzeichen 1 O 307/98

Vorfahrtsrecht des den linken Radweg benutzenden Radfahrers

OLG Düsseldorf, Urteil vom 10.04.2000 - Aktenzeichen 1 U 206/99

DRsp Nr. 2001/11279

Vorfahrtsrecht des den linken Radweg benutzenden Radfahrers

»Ein Radfahrer verliert sein Vorfahrtsrecht nicht dadurch, dass er verbotswidrig einen linken Radweg benutzt (im Anschluß an OLG Hamm - 10.03.1995 - 9 U 208/94 - DAR 1886, 322 und OLG Hamm - 24.10.1996 - 6 U 98/96, NZV 1997, 123; a.A. OLG Bremen - 11.02.1997 - 3 U 69/96 - DAR 1997, 272). 2. Ist jedoch nicht zu ermitteln, ob der wartepflichtige PKW tatsächlich das Vorfahrtsrecht verletzt hat und sich aus den Tatsachen ergibt, dass der Radfahrer durch zu starkes Bremsen, ohne Berührung mit dem PKW, vom Rad gefallen ist und sich dadurch verletzt hat, so tritt die vom PKW-Fahrer zu vertretende Betriebsgefahr bei gebotener Abwägung der auf beiden Seiten gesetzten Verursachungsanteile in den Hintergrund, so daß ihre Haftung vollständig entfällt.

Normenkette:

BGB § 823 § 847 § 254 ; PflVG § 3 Nr. 1, Nr. 2 ; StVG § 7 Abs. 1 § 9 ; ZPO § 97 § 708 Nr. 10 § 713 § 546 ;

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Berufung des Klägers bleibt in der Sache ohne Erfolg.

Zu Recht hat das Landgericht Ersatzansprüche des Klägers auf Zahlung eines Schmerzensgeldes und auf Ersatz des materiellen Schadens aus dem Unfallereignis vom 04.09.1996 in W, an dem der Kläger als Radfahrer und der Erstbeklagte als Halter und Fahrer eines Pkw VW Golf beteiligt waren, abgewiesen.