OLG Hamm - Beschluss vom 03.06.2002
2 Ws 167/02
Normen:
StPO § 111a § 111a Abs. 2 Hs. 2 § 304 Abs. 1 § 473 Abs. 3 ; StGB § 69 ;

Vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis, Ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen, Entscheidung, Berufungsgericht, Beschwerdegericht, Berufungsurteil

OLG Hamm, Beschluss vom 03.06.2002 - Aktenzeichen 2 Ws 167/02

DRsp Nr. 2002/18345

Vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis, Ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen, Entscheidung, Berufungsgericht, Beschwerdegericht, Berufungsurteil

»Bis zum Berufungsurteil darf weder das Beschwerde- noch das Berufungsgericht den erstinstanzlich festgestellten Sachverhalt auf andere Weise würdigen als der frühere Richter und etwa im Gegensatz zu dem angefochtenen Urteil nach Aktenlage die Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen bejahen und die Fahrerlaubnis nach § 111 a StPO entziehen.«

Normenkette:

StPO § 111a § 111a Abs. 2 Hs. 2 § 304 Abs. 1 § 473 Abs. 3 ; StGB § 69 ;

Gründe:

I.