OVG Hamburg - Urteil vom 19.04.2012
4 Bf 56/11
Normen:
StVO § 45 Abs. 1b S. 1 Nr. 2; StVG § 6 Abs. 1 Nr. 14; GG Art. 3 Abs. 3 S. 2;
Fundstellen:
DÖV 2012, 694
NZV 2013, 359
VRS 2012, 101
Vorinstanzen:
VG Hamburg, vom 23.11.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 15 K 1307/10

Vorliegen eines subjektiv-öffentlichen Rechts einer schwerbehinderten Person auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über einen Antrag bzgl. der Einrichtung eines personengebundenen Behindertenparkplatzes

OVG Hamburg, Urteil vom 19.04.2012 - Aktenzeichen 4 Bf 56/11

DRsp Nr. 2012/10841

Vorliegen eines subjektiv-öffentlichen Rechts einer schwerbehinderten Person auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über einen Antrag bzgl. der Einrichtung eines personengebundenen Behindertenparkplatzes

1. § 45 Abs. 1b Satz 1 Nr. 2 StVO verleiht schwerbehinderten Personen ein subjektivöffentliches Recht auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über den Antrag, einen personengebundenen Behindertenparkplatz einzurichten.2. § 6 Abs. 1 Nr. 14 StVG und § 45 Abs. 1b Satz 1 Nr. 2 StVO bezwecken, außergewöhnlich Gehbehinderte zu begünstigen, soweit für sie eine Zumutbarkeitsgrenze überschritten und bei Berücksichtigung der allgemeinen örtlichen Verkehrsverhältnisse der übrige Verkehr weder behindert noch gefährdet wird.3. Die mit § 6 Abs. 1 Nr. 14 StVG und § 45 Abs. 1b Satz 1 Nr. 2 StVO verfolgten Zwecke lassen sich nur erreichen, indem jeder Einzelfall gesondert beurteilt und die Art und der Umfang der Behinderung, die individuellen (Fort-) Bewegungsmöglichkeiten des behinderten Menschen, die jeweiligen örtlichen Gegebenheiten, die jeweilige Verkehrssituation und die jeweilige Parkraumsituation konkret bewertet und gewichtet werden.

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Hamburg aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 23. November 2010 geändert.