OLG Celle - Beschluss vom 28.09.2000
322 Ss 132/00 (OWi)
Normen:
OWiG § 46 Abs. 1 ; StPO § 473 Abs. 1 ; StVG § 25 Abs. 2 a, § 21 Abs. 1 Nr. 1 ;

Vorsätzliche Geschwindigkeitsüberschreitung

OLG Celle, Beschluss vom 28.09.2000 - Aktenzeichen 322 Ss 132/00 (OWi)

DRsp Nr. 2001/6366

Vorsätzliche Geschwindigkeitsüberschreitung

Ein Erfahrungssatz, wonach regelmäßig in geschlossenen Ortschaften mit der Einrichtung von 30 km/-Zonen zu rechnen ist, trifft jedenfalls auf viele kleinere Orte nicht zu. Im übrigen betreffen 30 km/h-Zonen auch in denen Orten, in denen sie eingerichtet sind, häufig nur einige wenige Straßen oder Straßenzüge, während sonst die allgemein übliche Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h gilt.

Normenkette:

OWiG § 46 Abs. 1 ; StPO § 473 Abs. 1 ; StVG § 25 Abs. 2 a, § 21 Abs. 1 Nr. 1 ;

Gründe:

I.

Das Amtsgericht hat den Betroffenen wegen vorsätzlicher Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit zu einer Geldbuße von 300 DM verurteilt und gegen ihn ein Fahrverbot von einem Monat verhängt; zugleich ist eine Anordnung nach § 25 Abs. 2 a StVG getroffen worden.

Nach den Feststellungen befuhr der Betroffene am 8. Februar 2000 gegen 11:27 Uhr mit seinem PKW in die Straße. Die dort geltende zulässige Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h überschritt der Betroffene um 93 km/h, wobei ihm klar war, dass sich regelmäßig in geschlossenen Ortschaften abseits der Hauptdurchgangsstraßen 30 km/h-Zonen befinden.

Gegen dieses Urteil wendet sich der Betroffene mit der Rechtsbeschwerde, mit der er die Verletzung formellen und materiellen Rechts rügt.

II.