OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 03.02.2021
2 Ss-OWi 1228/20
Normen:
StVG § 25 Abs. 2;
Vorinstanzen:
AG Idstein, vom 03.07.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 5521 Js 37910/19

Vorsätzliche Geschwindigkeitsüberschreitung bei fehlerhafter Interpretation einer GeschwindigkeitsüberschreitungWeit überhöhte Geschwindigkeit bei Warnhinweis als vorsätzliche Begehung

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 03.02.2021 - Aktenzeichen 2 Ss-OWi 1228/20

DRsp Nr. 2023/4461

Vorsätzliche Geschwindigkeitsüberschreitung bei fehlerhafter Interpretation einer Geschwindigkeitsüberschreitung Weit überhöhte Geschwindigkeit bei Warnhinweis als vorsätzliche Begehung

Bei Fehlinterpretation einer Geschwindkeitsbegrenzung aus Unkenntnis über deren tatsächlichen Bedeutungsgehalt kommt eine vorsätzliche Begehungsweise in Betracht.

Tenor

Die Rechtsbeschwerde wird auf Kosten des Betroffenen mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass der Schuldspruch des Urteils des Amtsgerichts Idstein vom 3. Juli 2020 dahingehend abgeändert wird, dass die Geschwindigkeitsüberschreitung vorsätzlich erfolgte.

Normenkette:

StVG § 25 Abs. 2;

Gründe

Auf die zulässig erhobene Rechtsbeschwerde war lediglich der Urteilstenor des amtsgerichtlichen Urteils abzuändern. Im Übrigen war die Rechtsbeschwerde als unbegründet zu verwerfen, weil die Überprüfung der angefochtenen Entscheidung auf das Rechtsbeschwerdevorbringen hin keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Betroffenen ergeben hat.

Die Begehungsform war nach den rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen auf vorsätzlich zu ändern, da das Amtsgericht alle Tatsachen festgestellt hat, die den Vorsatz begründen.