OLG Karlsruhe - Beschluss vom 17.04.2003
1 Ss 161/02
Normen:
StGB § 145d Abs. 2 Nr. 1 § 142 ;
Fundstellen:
NJW 2003, 3072
NStZ-RR 2003, 234
Vorinstanzen:
LG Waldshut-Tiengen, vom 25.07.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 21 Js 9600/01

Vortäuschen einer Tat bei unerlaubtem Entfernen vom Unfallort

OLG Karlsruhe, Beschluss vom 17.04.2003 - Aktenzeichen 1 Ss 161/02

DRsp Nr. 2004/7392

Vortäuschen einer Tat bei unerlaubtem Entfernen vom Unfallort

Normenkette:

StGB § 145d Abs. 2 Nr. 1 § 142 ;

Gründe:

I.

Die Angeklagte wurde durch Urteil des Amtsgerichts B vom 15. April 2002 wegen Vortäuschens einer Straftat durch Unterlassen zu der Geldstrafe von 25 Tagessätzen zu je EURO 100,00 verurteilt. Durch Urteil des Landgerichts Waldshut-Tiengen vom 25. Juli 2002 wurde die Berufung der Angeklagten als unbegründet verworfen. Hiergegen richtet sich die Revision der Angeklagten vom 31. Juli 2002, die mit der Sachrüge die Aufhebung des Urteils und Freispruch der Angeklagten, hilfsweise die Aufhebung des Urteils und die Zurückverweisung der Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an eine andere Strafkammer erstrebt.

II.

Die zulässig erhobene Sachrüge ist begründet. Das Fehlen der erforderlichen Feststellungen zur subjektiven Tatseite im angefochtenen Urteil führt zu dessen Aufhebung, die Unmöglichkeit weiterer Aufklärung zum Freispruch der Angeklagten.

Eine Strafbarkeit der Angeklagten wegen Vortäuschens einer Straftat nach § 145d Abs. 2 StGB käme nur in Betracht, wenn sie - den Polizeibeamten gegenüber - wider besseres Wissen all das behauptet hätte, was in ihrer Person ein Vergehen des unerlaubten Entfernens vom Unfallort ergeben hätte. Das ist nicht zweifelsfrei festgestellt.