FG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 30.05.2008
5 K 2268/06
Normen:
EStG § 6 Abs. 1 Nr. 4 S. 2; EStG § 6 Abs. 1 Nr. 4 S. 4;
Fundstellen:
EFG 2009, 457

Wahlrecht zwischen 1%-Regel und Fahrtenbuch-Methode

FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 30.05.2008 - Aktenzeichen 5 K 2268/06

DRsp Nr. 2009/10595

Wahlrecht zwischen 1%-Regel und Fahrtenbuch-Methode

Führt der Steuerpflichtige ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch, so kann er gleichwohl für die Besteuerung der Privatfahrten wählen zwischen der sog. 1%-Regel und der Ermittlung aufgrund des Fahrtenbuches. Dabei ist er an die bei Einreichung der Steuererklärung erklärte Wahl nicht gebunden, soweit der Steuerbescheid verfahrensrechtlich noch änderbar ist (gegen Tz. 4 des BMF-Schreibens vom 21.01.2002, BStBl 2002 Teil 1 S. 148).

Normenkette:

EStG § 6 Abs. 1 Nr. 4 S. 2; EStG § 6 Abs. 1 Nr. 4 S. 4;

Tatbestand:

Streitig ist zwischen den Beteiligten die Höhe des privaten Nutzungsanteils für einen geleasten betrieblichen Pkw Mercedes, für den der Kläger im Streitjahr ein Fahrtenbuch geführt hat.

Der Kläger erzielte im Streitjahr Einkünfte aus Gewerbebetrieb aus einem Isoliertechnikbetrieb. Seinen Gewinn ermittelte er im Streitjahr nach § 4 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes - EStG -. Die Veranlagung für das Streitjahr erfolgte erklärungsgemäß; der Einkommensteuerbescheid vom 7. Mai 2004 erging unter dem Vorbehalt der Nachprüfung gem. § 164 Abs. 1 der Abgabenordnung - AO -.