OLG Braunschweig - Urteil vom 26.02.2001
7 U 103/00
Normen:
BGB § 291 § 242 ; HGB § 352 ; ZPO § 91 Abs. 1 § 708 Nr. 10 § 547 Abs. 2 S. 1 ;
Fundstellen:
OLGReport-Braunschweig 2001, 186
Vorinstanzen:
LG Braunschweig - 10 O 1656/99 (188),

Wandelung bei Motorschaden eines PKW und widersprüchlicher Betriebsanleitung

OLG Braunschweig, Urteil vom 26.02.2001 - Aktenzeichen 7 U 103/00

DRsp Nr. 2002/2828

Wandelung bei Motorschaden eines PKW und widersprüchlicher Betriebsanleitung

Es kann aber nicht von einem Nichtbefolgen der Betriebsanleitung gesprochen werden, wenn der Fahrzeugführer im Falle nicht miteinander vereinbarer Anleitungsbestimmungen zumindest eine dieser Bestimmungen befolgt. Jedermann muß sich auf die Betriebsanleitung eines großen Autoherstellers verlassen können.

Normenkette:

BGB § 291 § 242 ; HGB § 352 ; ZPO § 91 Abs. 1 § 708 Nr. 10 § 547 Abs. 2 S. 1 ;

Entscheidungsgründe:

Die Berufung der Klägerin ist zulässig und weitgehend begründet. Die Klage ist im ersten Rechtszuge zu Unrecht abgewiesen worden. Ihre Berechtigung, von demjenigen Teil des Zinsanspruchs abgesehen, der erstmals mit der Berufung geltend gemacht wird, ergibt sich aus folgenden Erwägungen: