OLG Koblenz - Urteil vom 20.06.2002
5 U 1878/01
Normen:
BGB §§ 459 462 ;
Fundstellen:
DAR 2002, 452
VRS 103, 163
ZfS 2002, 435
Vorinstanzen:
LG Trier, vom 06.11.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 11 O 256/01

Wandelung eines Gebrauchtwagenkaufvertrags

OLG Koblenz, Urteil vom 20.06.2002 - Aktenzeichen 5 U 1878/01

DRsp Nr. 2003/6864

Wandelung eines Gebrauchtwagenkaufvertrags

»1. Hat ein Pkw. einen Unfallschaden an der Grenze zum wirtschaftlichen Totalschaden erlitten, handelt der informierte Verkäufer arglistig, wenn er das reparierte Fahrzeug mit der bagatellisierenden Erklärung "Seitenschaden rechts" verkauft.2. Bei der Rückabwicklung des Kaufvertrages können die Gebrauchsvorteile des Käufers nach der Formel "konkreter Altwagen-Kaufpreispreis x tatsächlich gefahrene Kilometer geteilt durch voraussichtliche Restlaufleistung" berechnet werden. Dabei kann bei einem Kleinwagen (hier: Ford Fiesta) eine Gesamtleistung von 150.000 Kilometer zugrunde gelegt werden.«

Normenkette:

BGB §§ 459 462 ;

Tatbestand:

Der Kläger begehrt vom beklagten Autohaus die Wandelung eines Kaufvertrages über einen gebrauchten Pkw Ford Fiesta. Vor der Veräußerung an den Kläger war das Fahrzeug auf der rechten Seite durch Anstoß eines Lkw. massiv beschädigt worden. Ein Sachverständiger hatte die Reparaturkosten auf 9.659,90 DM veranschlagt und die nach der Reparatur verbleibende Wertminderung auf 500 DM geschätzt. Die Beklagte reparierte das Fahrzeug und verkaufte es unter Gewährleistungsausschluss für 10.980 DM an den Kläger. Im Vertragsformular ist in der Spalte "Zahl, Art und Umfang von Unfallschäden laut Verkäufer" folgendes vermerkt:

"Seitenschaden rechts".