Autoren: Hering/Sitter |
Nach Nr. 3.1.1 ARB 2019 besteht Versicherungsschutz erst nach Ablauf einer Frist von drei Monaten nach Versicherungsbeginn (Wartezeit). Dies gilt nicht:
im Schadenersatz-Rechtsschutz (Nr. 2.2.1), |
im Disziplinar- und Standes-Rechtsschutz (Nr. 2.2.8), |
im Straf-Rechtsschutz (Nr. 2.2.9), |
im Ordnungswidrigkeiten-Rechtsschutz (Nr. 2.2.10), |
bei Streitigkeiten aus Kauf- und Leasingverträgen über ein fabrikneues Kraftfahrzeug (Nr. 2.2.4), |
im Opfer-Rechtsschutz (Nr. 2.2.12). |
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