Wartefrist

Autoren: Hering/Sitter

Schutz erst nach drei Monaten

Nach Nr. 3.1.1 ARB 2019 besteht Versicherungsschutz erst nach Ablauf einer Frist von drei Monaten nach Versicherungsbeginn (Wartezeit). Dies gilt nicht:

im Schadenersatz-Rechtsschutz (Nr. 2.2.1),

im Disziplinar- und Standes-Rechtsschutz (Nr. 2.2.8),

im Straf-Rechtsschutz (Nr. 2.2.9),

im Ordnungswidrigkeiten-Rechtsschutz (Nr. 2.2.10),

bei Streitigkeiten aus Kauf- und Leasingverträgen über ein fabrikneues Kraftfahrzeug (Nr. 2.2.4),

im Opfer-Rechtsschutz (Nr. 2.2.12).