Verjährung der Ansprüche aus Versicherungsvertrag

Autoren: Hering/Sitter

Verjährungsfrist

Die Verjährungsfrist für Ansprüche aus einem Versicherungsvertrag richten sich nach den allgemeinen Regelungen des BGB (Nr. 8.1 ARB 2019). Nach § 195 BGB beträgt die Verjährungsfrist jetzt generell drei Jahre. Auch der Beginn der Verjährungsfrist, die Hemmung und der Neubeginn richten sich jetzt nach den allgemeinen Vorschriften des BGB (§§ 199 Abs. 1, 203 BGB).

Nr. 8.2 ARB 2019 regelt die Aussetzung der Verjährung. Die Aussetzung beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem ein Anspruch aus dem Versicherungsvertrag geltend gemacht wird. Sie wirkt bis zum Eingang der Entscheidung beim Versicherungsnehmer.