Wegfall der dringenden Gründe

Autor: Hans-Helmut Schaefer

Dringlichkeit

Die dringenden Gründe für eine Anordnung nach § 111a StPO können entfallen:

durch weitere Sachaufklärung,

wenn die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis sehr lange dauert. In diesem Fall kann der Sinn und Zweck der Sicherungsmaßregel mit der Dauer der vorläufigen Entziehung als erreicht angesehen werden, so dass mit einer endgültigen Entziehung der Fahrerlaubnis in der Hauptverhandlung nicht mehr zu rechnen ist,

die zwischenzeitlich erfolgreiche Absolvierung eines Nachschulungskurses zur Behandlung alkoholauffälliger Kraftfahrer kann u.U. die dringenden Gründe entfallen lassen (so LG Hanau, Beschl. v. 12.04.1979 - 3 Qs 163/79, DAR 1980, 25). Im Hinblick auf das summarische Verfahren nach § 111a StPO wird jedoch die Frage des Wegfalls der Nichteignung durch die Nachschulung regelmäßig der Hauptverhandlung vorbehalten bleiben,

bei langdauerndem Berufungsverfahren ist die vorläufige Entziehungsmaßnahme aufzuheben, wenn zu erwarten ist, dass im Hinblick auf die zwischenzeitlich verstrichene Zeit das Berufungsgericht nicht mehr zu einer Maßregel nach § 69 StPO kommen wird.

Anwendung des Grundsatzes

Dieser Grundsatz ist nicht schematisch anzuwenden mit der Folge, dass am Tag des Endes der von der Vorinstanz berechneten Sperrfrist die vorläufige Maßnahme aufzuheben ist (OLG Düsseldorf, Entsch. v. 12.07.1988 - 1 Ws 649/88, NZV 1988, 194; OLG Düsseldorf, Entsch. v. 03.03.1990 - 1 Ws 161/90, VRS 79, 23).