Weitere wichtige Rechtsprechung zu Rechtschutzfragen

Autor: Koehl

Im Wege der einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann nicht die (ggf. vorläufige) Feststellung der Berechtigung begehrt werden, von einer EU/EWR-Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch machen zu können. Vorrangig ist insoweit der vorläufige Rechtsschutz nach § 80 VwGO gegen den Bescheid, durch den die Nichtberechtigung festgestellt worden ist (§ 123 Abs. 5 VwGO). Das Antragsverfahren nach § 28 Abs. 5 FeV (Erteilung des Rechts, nach einer Aberkennungsentscheidung gem. § 28 Abs. 4 Nr. 3 oder 4 FeV wieder von einer EU/EWR-Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen) dient nicht zur Korrektur einer fehlerhaften Aberkennungsentscheidung (OVG Münster, Beschl. v. 19.12.2013 - 16 B 1278/13, NZV 2014, 486).