BayObLG - Beschluss vom 27.11.2002
1 ObOWi 301/02
Normen:
StVO § 18 Abs. 7 ;
Fundstellen:
BayObLGSt 2002, 155
DAR 2003, 128
NStZ 2003, 92
NStZ-RR 2003, 92
VRS 104, 231
VersR 2003, 1455
ZfS 2003, 155

Wendeverbot auf Kraftfahrstraße - Haltebucht

BayObLG, Beschluss vom 27.11.2002 - Aktenzeichen 1 ObOWi 301/02

DRsp Nr. 2003/2730

Wendeverbot auf Kraftfahrstraße - Haltebucht

»Ein Kraftfahrzeugführer, der auf einer Kraftfahrstraße unter Mitbenutzung einer Haltebucht wendet, die Teil eines Seitenstreifens ist, verstößt gegen das Wendeverbot des § 18 Abs. 7 StVO

Normenkette:

StVO § 18 Abs. 7 ;

Tatbestand:

Der Betroffene fuhr am 6.10.2001 mit seinem Pkw auf der Kraftfahrstraße B 12 von K. kommend in Richtung M. Bei Kilometer 121,0 hielt er seinen Pkw auf dem rechten Seitenstreifen im Bereich einer dort befindlichen Nothaltebucht kurz an und wendete dann in einem Zug unter Benutzung beider durchgehender Fahrbahnen auf die Fahrspur in Richtung K. Bis zum Wendepunkt hatte der Betroffene ca. 1 1/2 bis 2 Kilometer zuvor zumindest einmal das Zeichen 331 (Kraftfahrstraße) passiert. Darüber hinaus befinden sich ca. 1 bis 1 1/2 Kilometer vor der Wendestelle in Fahrtrichtung des Betroffenen linke und rechts neben der Fahrspur zwei ca. 1 m x 1,5 m große Hinweisschilder, die mit der Aufschrift "Wendeverbot" und einem Piktogramm nochmals auf das Wendeverbot auf der Kraftfahrstraße hinweisen.

Das Amtsgericht hat den Betroffenen am 15.1.2002 wegen fahrlässigen verbotenen Wendens auf einer Kraftfahrstraße zur Geldbuße von 153,39 Euro verurteilt und ein Fahrverbot von einem Monat verhängt.

Die Rechtsbeschwerde des Betroffenen blieb im wesentlichen ohne Erfolg.

Gründe: