OLG Koblenz - Urteil vom 15.10.2002
4 U 239/02
Normen:
PAngV § 1 Abs. 1 Satz 1 ; UWG § 1 ; UWG § 13 Abs. 2 Nr. 2 ; UWG § 3 ;
Vorinstanzen:
LG Trier, vom 07.02.2002 - Vorinstanzaktenzeichen O 178/01

Werbung mittels Zeitungsanzeige für einen Pkw unter einer Preisangabe und dem zusätzlichen Hinweis zzgl. Überführungskosten - Frage der Wettbewerbswidrigkeit

OLG Koblenz, Urteil vom 15.10.2002 - Aktenzeichen 4 U 239/02

DRsp Nr. 2003/1132

Werbung mittels Zeitungsanzeige für einen Pkw unter einer Preisangabe und dem zusätzlichen Hinweis "zzgl. Überführungskosten" - Frage der Wettbewerbswidrigkeit

1. Die Werbung für einen Pkw mittels einer Zeitungsanzeige, in der mit einem neben der Preisangabe angebrachten Sternsymbol auf den Zusatz "zzgl. Überführungskosten" hingewiesen wird, verstößt zwar gegen § 1 Abs. 1 Nr. 1 der Preisangabenverordnung (PAngV), ist jedoch nicht wettbewerbswidrig i. S. des §1 UWG.2. Hinsichtlich der Frage, ob eine Anzeigenwerbung einen irreführenden Eindruck vermittelt, ist jedenfalls dann nicht auf den flüchtigen Leser abzustellen, wenn es sich um Waren von nicht ganz unerheblichem Wert und mit einer nicht zu kurzen Laufzeit handelt. Hierunter fallen auch Kraftfahrzeuge.

Normenkette:

PAngV § 1 Abs. 1 Satz 1 ; UWG § 1 ; UWG § 13 Abs. 2 Nr. 2 ; UWG § 3 ;

Gründe:

I.

Die Beklagte warb in einer Zeitungsanzeige im Mai 2001 für einen Pkw, wobei mit einem neben der Preisangabe angebrachten Sternsymbol auf den Zusatz "zzgl. Überführungskosten" hingewiesen wurde ( GA Bl. 13 ).

Das Landgericht hat mit Urteil vom 7.02.2002, auf das zur näheren Darstellung des Sach- und Streitstands Bezug genommen wird, die auf Verurteilung zur Unterlassung einer solchen Werbung sowie Zahlung der Abmahnpauschale gerichtete Klage abgewiesen ( GA Bl. 94 ff ).