BGH - Beschluss vom 13.09.2018
1 StR 439/18
Normen:
StGB § 69 Abs. 2; StGB § 69a Abs. 1 S. 1; StPO § 267 Abs. 6 S. 1;
Fundstellen:
DAR 2019, 663
NStZ-RR 2019, 29
Vorinstanzen:
LG Nürnberg-Fürth, vom 09.04.2018

Wertung des bloßen Dabeiseins und der Kenntnis von einem Rauschgifttransport ohne einen objektiv fördernden Beitrag als Beihilfe

BGH, Beschluss vom 13.09.2018 - Aktenzeichen 1 StR 439/18

DRsp Nr. 2018/18001

Wertung des bloßen Dabeiseins und der Kenntnis von einem Rauschgifttransport ohne einen objektiv fördernden Beitrag als Beihilfe

Die tatrichterlichen Feststellungen tragen den Schuldspruch wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln nicht, wenn Angaben zur konkreten Tathandlung des Angeklagten fehlen, insbesondere nicht erkennbar ist, mit welchem Fahrzeug, mit der Bahn oder auch zu Fuß das Methamphetamin über die Grenze verbracht worden ist und worin genau der Tatbeitrag des Angeklagten bestand.

Tenor

1.

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 9. April 2018 aufgehoben,

a)

im Schuldspruch mit den zugehörigen Feststellungen, soweit der Angeklagte wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge verurteilt worden ist;

b)

soweit die Verwaltungsbehörde angewiesen worden ist, dem Angeklagten vor Ablauf von zwei Jahren ab Rechtskraft des vorgenannten Urteils keine neue Fahrerlaubnis zu erteilen und

c)

im Ausspruch über die Gesamtfreiheitsstrafe.

2.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

3.

Die weitergehende Revision wird als unbegründet verworfen.

Normenkette:

StGB § Abs. ;