OLG Hamm - Urteil vom 17.07.2008
4 U 60/08
Normen:
UWG § 4 Nr. 11; BGB § 474; BGB § 475;
Vorinstanzen:
LG Münster, vom 30.01.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 16 O 509/07

Wettbewerbswidrigkeit der Bewerbung von gebrauchten Fahrzeugen ohne Garantie bzw. Gewährleistung; Höhe der Anwaltsgebühren im gewerblichen Rechtsschutz

OLG Hamm, Urteil vom 17.07.2008 - Aktenzeichen 4 U 60/08

DRsp Nr. 2009/5702

Wettbewerbswidrigkeit der Bewerbung von gebrauchten Fahrzeugen "ohne Garantie bzw. Gewährleistung"; Höhe der Anwaltsgebühren im gewerblichen Rechtsschutz

1. Ein durch einen gewerblichen Gebrauchtwagenhändler mit einem Gewährleistungsausschluss beworbenes Angebot eines gebrauchten Pkw verstößt gegen §§ 474, 475 BGB. Eine gesetzwidrige Allgemeine Geschäftsbedingung stellt aber zugleich auch einen Wettbewerbsverstoß nach § 4 Nr. 11 UWG dar. 2. Im gewerblichen Rechtsschutz ist der Ansatz einer 1,3 Geschäftsgebühr für eine Abmahnung nicht zu beanstanden.

Tenor:

Auf die Berufung des Klägers wird das am 30. Januar 2008 verkündete Urteil der 16. Zivilkammer des Landgerichts Münster abgeändert.

Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 859,80 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszins seit dem 18. Mai 2007 zu zahlen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Dem Beklagten wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung des Klägers durch Sicherheitsleistung in Höhe von 2.000, EUR abzuwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in dieser Höhe leistet.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

UWG § 4 Nr. 11; BGB § 474; BGB § 475;

Tatbestand: