OLG Hamm - Beschluss vom 28.04.2002
3 Ws 202/02
Normen:
StPO § 329 § 44 ;

Widereinsetzung in den vorigen Stand; Berufungsverwerfung wegen Ausbleiben des Angeklagten; genügende Entschuldigung; Vorlage eines ärztlichen Attestes; Glaubhaftmachung

OLG Hamm, Beschluss vom 28.04.2002 - Aktenzeichen 3 Ws 202/02

DRsp Nr. 2002/10931

Widereinsetzung in den vorigen Stand; Berufungsverwerfung wegen Ausbleiben des Angeklagten; genügende Entschuldigung; Vorlage eines ärztlichen Attestes; Glaubhaftmachung

»Zur genügende Entschuldigung für das Ausbleiben im Hauptverhandlungstermin durch Vorlage eines ärztlichen Attestes und zur Glaubhaftmachung«

Normenkette:

StPO § 329 § 44 ;

Gründe:

I.

Das Amtsgericht Bottrop hat den Angeklagten am 28.05.2001 wegen Fahren ohne Fahrerlaubnis zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt. Die Berufung des Angeklagten hat das Landgericht in der Berufungshauptverhandlung vom 06.02.2002 gemäß §§ 329 Abs. 1 S. 1 StPO mit der Begründung verworfen, der Angeklagte sei in dem Termin zur Berufungshauptverhandlung ohne genügende Entschuldigung ausgeblieben und auch nicht in zulässiger Weise vertreten worden.

Gegen das Urteil hat der Angeklagte mit am 07.02.2002 bei dem Landgericht Essen eingegangenem Schreiben seiner Verteidiger die Gewährung von Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt und gleichzeitig für den Fall der Verwerfung des Antrags auf Wiedereinsetzung Revision gegen das am 06.02.2002 verkündete Urteil des Landgerichts Essen eingelegt.

Das angefochtene Urteil ist dem Verteidiger am 15.02.2002 zugestellt worden.

Mit Beschluss vom 01.03.2002 hat das Landgericht das Wiedereinsetzungsgesuch des Angeklagten als unbegründet verworfen.