VGH Bayern - Beschluss vom 19.10.2021
11 CS 21.1967
Normen:
FahrlG § 2 Abs. 1 S. 1 Nr. 4;
Vorinstanzen:
VG Augsburg, vom 01.07.2021 - Vorinstanzaktenzeichen Au 3 S 21.1084

Widerruf der Fahrlehrerlaubnis und der Fahrschulerlaubnis wegen sexueller Belästigung einer Fahrschülerin

VGH Bayern, Beschluss vom 19.10.2021 - Aktenzeichen 11 CS 21.1967

DRsp Nr. 2021/17023

Widerruf der Fahrlehrerlaubnis und der Fahrschulerlaubnis wegen sexueller Belästigung einer Fahrschülerin

Tenor

I.

Unter Abänderung der Ziffern I und II des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Augsburg vom 1. Juli 2021 wird die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die Nummern 1 und 4 des Bescheids der Antragsgegnerin vom 8. April 2021 insgesamt abgelehnt und gegen die Nummer 3 des genannten Bescheids insoweit abgelehnt, als der Antragsteller seinen aktuellen Fahrlehrerschein bei der Antragsgegnerin abzugeben hat. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

II.

In Abänderung der Ziffer IV des vorgenannten Beschlusses haben von den Kosten des Verfahrens der Antragsteller und die Antragsgegnerin jeweils die Hälfte zu tragen.

III.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 11.250,- EUR festgesetzt.

Normenkette:

FahrlG § 2 Abs. 1 S. 1 Nr. 4;

Gründe

I.

Die Antragsgegnerin wendet sich mit ihrer Beschwerde gegen die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Rechtsbehelfs des Antragstellers, mit dem dieser den Widerruf seiner Fahrlehr- und Fahrschulerlaubnis, die Verpflichtung zur Abgabe des Fahrlehrerscheins und der Erlaubnisurkunde zum Betrieb der Fahrschule, die Untersagung der theoretischen und praktischen Ausbildung von Fahrschülern und die Aufforderung zur Einstellung der Fahrschule angefochten hat.