I.
Das Landratsamt Waldshut erließ gegenüber dem 1942 geborenen Antragsteller, der seit 1972 in Besitz einer Fahrschulerlaubnis ist, am 06.08.2003 folgende Verfügung:
1. "Die Ausbildung von Fahrschülern durch sie selbst oder von ihnen beschäftigten Fahrlehrern am Standort xxxxxxxxxx, xxxxxxxxxx-xxxxxxxxxxxx, wird mit sofortiger Wirkung vorläufig untersagt. Dies umfasst die theoretische und praktische Ausbildung zum Erwerb einer Fahrerlaubnis der Klasse C und CE.
2. Die sofortige Vollziehung von Ziffer 1 dieser Verfügung wird angeordnet.
3. Sofern sie entgegen dieser Verfügung den Ausbildungsbetrieb fortsetzen drohen wir die Festsetzung eines Zwangsgelds in Höhe von EUR 5.000,-- an.
4. Unmittelbarer Zwang wird für den Fall angedroht, dass eine verfügte Zwangsgeldfestsetzung ohne Wirkung bleibt und sie der Verpflichtung aus Ziffer 1 weiter zuwiderhandeln.
5. Die Gebühr für diese Entscheidung wird auf EUR 180,-- festgesetzt."
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