VGH Baden-Württemberg - Beschluss vom 21.10.2003
9 S 2037/03
Normen:
FahrlG § 21 ; GewO § 15 ;
Fundstellen:
GewArch 2004, 34
Vorinstanzen:
VG Freiburg, vom 12.08.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 9 K 1456/03

Widerruf der Fahrschulerlaubnis, Zweigstelle, Ausbildungsstätte, Sitzverlegung, Strohmann;

VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 21.10.2003 - Aktenzeichen 9 S 2037/03

DRsp Nr. 2008/2269

Widerruf der Fahrschulerlaubnis, Zweigstelle, Ausbildungsstätte, Sitzverlegung, Strohmann;

»Im Einzelfall kann einem Fahrschulinhaber die Ausbildung von Fahrschülern an einer bestimmten Ausbildungsstätte untersagt werden, ohne dass der Widerruf der Fahrschulerlaubnis verfügt werden muss.«

Normenkette:

FahrlG § 21 ; GewO § 15 ;

Gründe:

I.

Das Landratsamt Waldshut erließ gegenüber dem 1942 geborenen Antragsteller, der seit 1972 in Besitz einer Fahrschulerlaubnis ist, am 06.08.2003 folgende Verfügung:

1. "Die Ausbildung von Fahrschülern durch sie selbst oder von ihnen beschäftigten Fahrlehrern am Standort xxxxxxxxxx, xxxxxxxxxx-xxxxxxxxxxxx, wird mit sofortiger Wirkung vorläufig untersagt. Dies umfasst die theoretische und praktische Ausbildung zum Erwerb einer Fahrerlaubnis der Klasse C und CE.

2. Die sofortige Vollziehung von Ziffer 1 dieser Verfügung wird angeordnet.

3. Sofern sie entgegen dieser Verfügung den Ausbildungsbetrieb fortsetzen drohen wir die Festsetzung eines Zwangsgelds in Höhe von EUR 5.000,-- an.

4. Unmittelbarer Zwang wird für den Fall angedroht, dass eine verfügte Zwangsgeldfestsetzung ohne Wirkung bleibt und sie der Verpflichtung aus Ziffer 1 weiter zuwiderhandeln.

5. Die Gebühr für diese Entscheidung wird auf EUR 180,-- festgesetzt."