Die Berufung des Klägers gegen das Endurteil des Landgerichts Landshut vom 05.01.2012, Az.
Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
III.Die Revision wird zugelassen.
IV.Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Das angefochtene Urteil des Landgerichts ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
V.Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120% des je zu vollstreckenden Betrages leistet.
I.
Der Kläger verlangt nach Widerruf einer zum 01.09.2006 mit der Beklagten abgeschlossenen fondsgebundenen Lebensversicherung Rückzahlung der geleisteten Prämien. Auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil des Landgerichts Landshut wird gemäß § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO Bezug genommen.
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