OLG München - Urteil vom 21.08.2012
25 U 526/12
Normen:
BGB § 499 Abs. 1 a.F.; VVG § 5a Abs. 1 S. 1 a.F.; VVG § 5a Abs. 1 S. 2 a.F.; VVG § 5a Abs. 2 S. 1 a.F.; VVG § 5a Abs. 2 S. 4 a.F.;
Vorinstanzen:
LG Landshut, vom 05.01.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 74 O 2525/11

Widerrufsrecht des Versicherungsnehmers

OLG München, Urteil vom 21.08.2012 - Aktenzeichen 25 U 526/12

DRsp Nr. 2012/18117

Widerrufsrecht des Versicherungsnehmers

Bei unterjähriger Zahlung der Prämien gegen einen Prämienzuschlag steht dem Versicherungsnehmer kein Widerrufsrecht gem. § 499 Abs. 1 BGB a.F. zu, weil es sich nicht um einen entgeltlichen Zahlungsaufschub im Sinne dieser Vorschrift handelt.

Tenor

I.

Die Berufung des Klägers gegen das Endurteil des Landgerichts Landshut vom 05.01.2012, Az. 74 O 2525/11 wird zurückgewiesen.

II.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

III.

Die Revision wird zugelassen.

IV.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Das angefochtene Urteil des Landgerichts ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

V.

Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120% des je zu vollstreckenden Betrages leistet.

Normenkette:

BGB § 499 Abs. 1 a.F.; VVG § 5a Abs. 1 S. 1 a.F.; VVG § 5a Abs. 1 S. 2 a.F.; VVG § 5a Abs. 2 S. 1 a.F.; VVG § 5a Abs. 2 S. 4 a.F.;

Gründe

I.

Der Kläger verlangt nach Widerruf einer zum 01.09.2006 mit der Beklagten abgeschlossenen fondsgebundenen Lebensversicherung Rückzahlung der geleisteten Prämien. Auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil des Landgerichts Landshut wird gemäß § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO Bezug genommen.