OLG München - Urteil vom 25.09.2012
25 U 1828/12
Normen:
BGB § 355; BGB 495; PAngV § 6 Abs. 1; VVG § 5a a.F.Widerrufsrecht des Versicherungsnehmers ;
Vorinstanzen:
LG München I, vom 29.03.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 12 O 3928/11

Widerrufsrecht des Versicherungsnehmers bei unterjähriger Prämienzahlung

OLG München, Urteil vom 25.09.2012 - Aktenzeichen 25 U 1828/12

DRsp Nr. 2012/19574

Widerrufsrecht des Versicherungsnehmers bei unterjähriger Prämienzahlung

Von den Fällen der Erhebung von Zuschlägen wegen unterjähriger Prämienzahlung sind diejenigen abzugrenzen, in denen die Versicherungsperiode von vornherein weniger als ein Jahr beträgt und die sich daher nicht als Zahlungsaufschub, sondern allenfalls als Prämienkalkulation auf Grundlage einer kürzeren Versicherungsperiode darstellen

Tenor

I.

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 29.03.2012, Az. 12 O 3928/11, wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass sich die Klageabweisung nicht auf die Feststellung einer Erledigung des Rechtsstreits in Höhe von 115,61 EUR erstreckt, da diese Erledigung der Hauptsache übereinstimmend erklärt wurde.

II.

Die Kosten des Berufungsverfahrens hat der Kläger zu tragen.

III.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Das angefochtene Urteil des Landgerichts ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

IV.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 355; BGB 495; PAngV § 6 Abs. 1; VVG § 5a a.F.Widerrufsrecht des Versicherungsnehmers ;

Gründe

I.

Die Darstellung der tatsächlichen Feststellungen entfällt gemäß §§ 540 Abs. 2, 313 a Abs. 1 Satz 1 ZPO, da ein Rechtsmittel gegen das Urteil unzweifelhaft nicht zulässig ist.

II.