BayObLG - Beschluß vom 03.12.1998
2 ObOWi 629/98
Normen:
OWiG § 72 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1;
Fundstellen:
BayObLGSt 1998, 197
DAR 1999, 512
DRsp IV(468)210c-d
NZV 1999, 307
VRS 96, 447
VersR 1999, 736
VersR 2000, 736

Widerspruchsfrist

BayObLG, Beschluß vom 03.12.1998 - Aktenzeichen 2 ObOWi 629/98

DRsp Nr. 1999/3939

Widerspruchsfrist

»1. Die zweiwöchige Widerspruchsfrist kann nicht verlängert werden.2. Enthält der Hinweis gemäß § 72 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1 OWiG eine vom Gesetz abweichende Widerspruchsfrist, so ist er unwirksam.«

Normenkette:

OWiG § 72 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1;

Sachverhalt:

Das Amtsgericht setzte im Beschlußverfahren gemäß § 72 OwiG am 30.6.1998 gegen den Betroffenen wegen fahrlässigen Überschreitens der zulässigen Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften eine Geldbuße von 100 DM fest und ordnete ein Fahrverbot für die Dauer eines Monats an. Die auf die Verletzung formellen und sachlichen Rechts gestützte Rechtsbeschwerde des Betroffenen hatte Erfolg.

Gründe:

Die gemäß § 79 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 OwiG statthafte und im übrigen zulässige Rechtsbeschwerde ist begründet.

Sie hat mit der ordnungsgemäß ausgeführten Verfahrensrüge Erfolg.