Das Amtsgericht setzte im Beschlußverfahren gemäß § 72 OwiG am 30.6.1998 gegen den Betroffenen wegen fahrlässigen Überschreitens der zulässigen Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften eine Geldbuße von 100 DM fest und ordnete ein Fahrverbot für die Dauer eines Monats an. Die auf die Verletzung formellen und sachlichen Rechts gestützte Rechtsbeschwerde des Betroffenen hatte Erfolg.
Die gemäß § 79 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 OwiG statthafte und im übrigen zulässige Rechtsbeschwerde ist begründet.
Sie hat mit der ordnungsgemäß ausgeführten Verfahrensrüge Erfolg.
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