BGH - Beschluss vom 28.09.1998
II ZB 19/98
Normen:
ZPO § 233 ;
Fundstellen:
BGHR ZPO § 233 Unterschrift 2
BGHR ZPO § 518 Abs. 4 Berufungsschrift 1
DB 1998, 2518
MDR 1999, 53
NJW 1999, 60
VersR 1999, 467
Vorinstanzen:
OLG Naumburg,
LG Halle,

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei Unterzeichnung mit einer Paraphe

BGH, Beschluss vom 28.09.1998 - Aktenzeichen II ZB 19/98

DRsp Nr. 1998/19818

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei Unterzeichnung mit einer Paraphe

»Hat ein Rechtsanwalt jahrelang unbeanstandet mit einer nach den Anforderungen der Rechtsprechung ungenügenden, verkürzten Unterschrift (Paraphe) unterzeichnet, so ist ihm, wenn eine derartige Unterzeichnung der Rechtsmittelschrift erstmals auf Bedenken des Gerichts stößt, in der Regel Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen.«

Normenkette:

ZPO § 233 ;

Gründe:

I. Der Kläger macht gegen die Beklagte Ansprüche aus einer gesellschaftsrechtlichen Vereinbarung vom 15. Juni 1994 geltend. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Gegen das ihm am 5. Juni 1997 zugestellte Urteil hat der Kläger mit Schriftsatz vom 27. Juni 1997, beim Oberlandesgericht eingegangen zunächst per Telefax am 1. Juli 1997 und sodann im Original am 2. Juli 1997, Berufung eingelegt. Die Berufungsschrift enthält am Schluß eine maschinenschriftliche Namenswiedergabe des Prozeßbevollmächtigten, Rechtsanwalt Günther, und ist in diesen Namen hinein handschriftlich unterzeichnet mit einem schmalen großen "G", das nach einem Knick in einer steil aufwärts gerichteten kurzen geraden Linie endet.