I. Der Kläger macht gegen die Beklagte Ansprüche aus einer gesellschaftsrechtlichen Vereinbarung vom 15. Juni 1994 geltend. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Gegen das ihm am 5. Juni 1997 zugestellte Urteil hat der Kläger mit Schriftsatz vom 27. Juni 1997, beim Oberlandesgericht eingegangen zunächst per Telefax am 1. Juli 1997 und sodann im Original am 2. Juli 1997, Berufung eingelegt. Die Berufungsschrift enthält am Schluß eine maschinenschriftliche Namenswiedergabe des Prozeßbevollmächtigten, Rechtsanwalt Günther, und ist in diesen Namen hinein handschriftlich unterzeichnet mit einem schmalen großen "G", das nach einem Knick in einer steil aufwärts gerichteten kurzen geraden Linie endet.
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