Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen der Versäumung der Frist zur Einlegung der Rechtsbeschwerde bzw. zur Anbringung eines Zulassungsantrages im Bußgeldverfahren kann nicht darauf gestützt werden, dass der Betroffene die Rechtsmittelbelehrung nicht verstanden hat
KG, Beschluss vom 25.05.2001 - Aktenzeichen 2 Ss 109/01 - Aktenzeichen 3 Ws (B) 254/01
DRsp Nr. 2005/7475
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen der Versäumung der Frist zur Einlegung der Rechtsbeschwerde bzw. zur Anbringung eines Zulassungsantrages im Bußgeldverfahren kann nicht darauf gestützt werden, dass der Betroffene die Rechtsmittelbelehrung nicht verstanden hat
Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen der Versäumung der Frist zur Einlegung der Rechtsbeschwerde bzw. zur Anbringung eines Zulassungsantrages im Bußgeldverfahren kann nicht darauf gestützt werden, dass der Betroffene die Rechtsmittelbelehrung nicht verstanden hat, da hierfür nur ein durchschnittliches Denk- und Auffassungsvermögen erforderlich ist und Missverständnisse grundsätzlich vom Betroffenen zu vertreten sind.