OLG Thüringen - Beschluss vom 09.05.2003
1 Ws 172/03
Normen:
StPO § 44 § 45 § 329 Abs. 3 ;
Fundstellen:
VRS 105, 299
Vorinstanzen:
LG Gera - 550 Js 24942/01 - 7 Ns - 25.3.2003,

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Berufungshauptverhandlung

OLG Thüringen, Beschluss vom 09.05.2003 - Aktenzeichen 1 Ws 172/03

DRsp Nr. 2005/20699

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Berufungshauptverhandlung

»Der Wiedereinsetzungsantrag gem. § 329 Abs. 3 StPO wegen Versäumung der Hauptverhandlung kann nicht auf die gleichen Tatsachen gestützt werden, die das Berufungsgericht bereits in seinem die Berufung verwerfenden Urteil gewürdigt hatte. Vom Berufungsgericht in seinem Verwerfungsurteil behandelte Entschuldigungsgründe können zur Begründung des Wiedereinsetzungsantrags nur im Zusammenhang mit neuen Tatsachen verwendet werden. «

Normenkette:

StPO § 44 § 45 § 329 Abs. 3 ;

Gründe:

I. Das Amtsgericht Stadtroda verurteilte den Angeklagten am 26.03.2002 wegen fahrlässigen Fahrens ohne Fahrerlaubnis zu einer Geldstrafe von 100 Tagessätzen zu je 50,- EUR und entzog ihm die Fahrerlaubnis. Auf die Berufung des Angeklagten bestimmte die Vorsitzende der als Berufungsgericht zuständigen 7. Strafkammer des Landgerichts Gera nach mehrfacher, durch Krankheit des Angeklagten bedingter Verlegung Termin zur Berufungshauptverhandlung auf den 05.02.2003. Zu diesem Termin wurde der Angeklagte unter Belehrung über die Folgen nicht genügend entschuldigten Ausbleibens geladen. Die Ladung wurde am 14.01.2003 zugestellt.