I. Das Amtsgericht Stadtroda verurteilte den Angeklagten am 26.03.2002 wegen fahrlässigen Fahrens ohne Fahrerlaubnis zu einer Geldstrafe von 100 Tagessätzen zu je 50,- EUR und entzog ihm die Fahrerlaubnis. Auf die Berufung des Angeklagten bestimmte die Vorsitzende der als Berufungsgericht zuständigen 7. Strafkammer des Landgerichts Gera nach mehrfacher, durch Krankheit des Angeklagten bedingter Verlegung Termin zur Berufungshauptverhandlung auf den 05.02.2003. Zu diesem Termin wurde der Angeklagte unter Belehrung über die Folgen nicht genügend entschuldigten Ausbleibens geladen. Die Ladung wurde am 14.01.2003 zugestellt.
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