VG Stuttgart - Urteil vom 01.03.2017
1 K 2693/16
Normen:
FeV § 20 Abs. 1 S. 2; FeV § 20 Abs. 2;

Wiedererteilung der Fahrerlaubnis; Fahrpraxis; Längere Entziehung der Fahrerlaubnis

VG Stuttgart, Urteil vom 01.03.2017 - Aktenzeichen 1 K 2693/16

DRsp Nr. 2017/4109

Wiedererteilung der Fahrerlaubnis; Fahrpraxis; Längere Entziehung der Fahrerlaubnis

I. Das Wissen und die Fähigkeit zum sicheren, verkehrsordnungsgemäßen und umweltbewussten Führen eines KFZ unterliegt einer gewissen Relativierung durch die Zeit. II. Fahrpraxis mit einem Mofa oder beim Rangieren auf einem privaten Grundstück ist nicht geeignet, Fahrpraxis im öffentlichen Straßenverkehr zu substituieren.

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Normenkette:

FeV § 20 Abs. 1 S. 2; FeV § 20 Abs. 2;

Tatbestand:

Der Kläger begehrt die Wiedererteilung seiner Fahrerlaubnis.

Das Landratsamt des Rems-Murr-Kreises erteilte dem Kläger am 11.10.1989 die Fahrerlaubnis für die Klassen 1b und 2. Der Kläger arbeitete anschließend als Kraftfahrer. Mit rechtskräftigem Strafbefehl vom 28.10.1999 entzog das Amtsgericht Waiblingen dem Kläger die Fahrerlaubnis wegen Trunkenheit im Verkehr. Er hatte zuvor ein Fahrzeug geführt, obwohl die später entnommene Blutprobe eine Blutalkoholkonzentration von 1,86 Promille ergab.