OLG Düsseldorf - Urteil vom 18.08.2008
I-1 U 238/07
Normen:
BGB § 434 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2; BGB § 437 Nr. 3; BGB § 439 Abs. 3;
Vorinstanzen:
LG Duisburg, vom 15.08.2007

Windgeräusche und erhöhter Kraftstoffverbrauch als Mängel eines Neuwagens

OLG Düsseldorf, Urteil vom 18.08.2008 - Aktenzeichen I-1 U 238/07

DRsp Nr. 2008/23694

Windgeräusche und erhöhter Kraftstoffverbrauch als Mängel eines Neuwagens

1. Eine Abweichung von 8 % beim Gesamtkraftstoffverbrauch stellt einen Mangel eines Neuwagens dar. 2. Zwar ist bei einer Abweichung des Kraftstoffverbrauch eines verkauften Neufahrzeugs von den Herstellerangaben um weniger als 10 % ein Rücktritt vom Kaufvertrag ausgeschlossen (BGH NJW 2007,2111). Kommt jedoch ein weiterer Mangel hinzu (hier: Windgeräusche), so ist der Käufer zum Rücktritt berechtigt. 3. Ob eine erhebliche oder nur oder erhebliche Pflichtverletzung im Sinne des § 323 Abs. 5 S. 2 BGB vorliegt, bestimmt sich in einem Fall, in dem ein Verschulden des Verkäufers keine Rolle spielt, bei einem Mangel nach den objektiven Kriterien des § 434 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 BGB nach objektiven Gesichtspunkten, insbesondere nach dem objektiven Ausmaß der Qualitätsabweichung und der sich daraus ergebenden Beeinträchtigung des Äquivalenzinteresses des Käufers. Dabei kann nicht allein von der Höhe der notwendigen Reparaturkosten für den Mängelbeseitigungsaufwand ausgegangen werden.

Tenor:

Auf die Berufung der Klägerin wird das am 15. August 2007 verkündete Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Duisburg unter Zurückweisung der weitergehenden Berufung teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst: