OLG Köln - Beschluss vom 17.07.2018
1 RBs 197/18
Normen:
StVG § 24; StVO § 49; StVO § 3; OWiG § 67 Abs. 2;

Wirksamkeit der Beschränkung des Einspruchs gegen den Bußgeldbescheid auf die Rechtsfolgen

OLG Köln, Beschluss vom 17.07.2018 - Aktenzeichen 1 RBs 197/18

DRsp Nr. 2018/11972

Wirksamkeit der Beschränkung des Einspruchs gegen den Bußgeldbescheid auf die Rechtsfolgen

Lässt der Bußgeldbescheid die Annahme fahrlässigen Verhaltens hinreichend erkennen, kann wirksam die Beschränkung des Einspruchs auf die Rechtsfolgen erklärt werden. Das Tatgericht, das an die Feststellungen im Bußgeldbescheid gebunden ist, darf hiervon nicht abweichen.

Tenor

Die Rechtsbeschwerde wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass der Betroffene einer fahrlässigen Überschreitung der außerhalb geschlossener Ortschaften zulässigen Höchstgeschwindigkeit schuldig ist.

Der Betroffene hat die Kosten des Rechtsmittelverfahrens und die ihm darin erwachsenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Normenkette:

StVG § 24; StVO § 49; StVO § 3; OWiG § 67 Abs. 2;

Gründe

I.

Den bisherigen Verfahrensgang hat die Generalstaatsanwaltschaft mit Vorlageverfügung vom 25. Juni 2018 zutreffend wie folgt dargestellt: