BGH - Urteil vom 08.02.2012
IV ZR 223/10
Normen:
VVG a.F. § 12 Abs. 3; EGVVG Art. 1;
Fundstellen:
DAR 2012, 252
MDR 2012, 521
VersR 2012, 470
Vorinstanzen:
LG Aachen, vom 20.11.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 9 O 103/09
OLG Köln, vom 03.09.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 20 U 1/10

Wirksamkeit der Klagefrist des § 12 Abs. 3 VVG a.F. seit dem Inkrafttreten des neuen VVG am 1. Januar 2008

BGH, Urteil vom 08.02.2012 - Aktenzeichen IV ZR 223/10

DRsp Nr. 2012/6146

Wirksamkeit der Klagefrist des § 12 Abs. 3 VVG a.F. seit dem Inkrafttreten des neuen VVG am 1. Januar 2008

Die Klagefrist des § 12 Abs. 3 VVG a.F. kann seit dem Inkrafttreten des neuen VVG am 1. Januar 2008 nicht mehr wirksam gesetzt werden.

Tenor

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 20. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 3. September 2010 aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Streitwert: 18.950,82 €

Normenkette:

VVG a.F. § 12 Abs. 3; EGVVG Art. 1;

Tatbestand

Die Klägerin begehrt aus einer bei der Beklagten gehaltenen Berufsunfähigkeitsversicherung für Juni 2007 bis Juni 2008 bedingungsgemäße Rentenzahlungen, die sie auf eine bei ihr infolge reaktiver Depressionen und Angstzuständen im März 2007 eingetretene Berufsunfähigkeit stützt.

Mit Schreiben vom 28. Mai 2008 erklärte die Beklagte wegen falscher Angaben im Versicherungsantrag den Rücktritt vom Vertrag und dessen Anfechtung. Zugleich wies sie die Klägerin darauf hin, dass vermeintliche Ansprüche innerhalb von sechs Monaten nach Zugang des Schreibens gerichtlich geltend gemacht werden müssten, diese bei Verstreichenlassen der Frist "schon wegen bloßem Fristablauf verwirkt" seien.