Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 20. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 3. September 2010 aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Streitwert: 18.950,82 €
Die Klägerin begehrt aus einer bei der Beklagten gehaltenen Berufsunfähigkeitsversicherung für Juni 2007 bis Juni 2008 bedingungsgemäße Rentenzahlungen, die sie auf eine bei ihr infolge reaktiver Depressionen und Angstzuständen im März 2007 eingetretene Berufsunfähigkeit stützt.
Mit Schreiben vom 28. Mai 2008 erklärte die Beklagte wegen falscher Angaben im Versicherungsantrag den Rücktritt vom Vertrag und dessen Anfechtung. Zugleich wies sie die Klägerin darauf hin, dass vermeintliche Ansprüche innerhalb von sechs Monaten nach Zugang des Schreibens gerichtlich geltend gemacht werden müssten, diese bei Verstreichenlassen der Frist "schon wegen bloßem Fristablauf verwirkt" seien.
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