OLG Brandenburg - Beschluss vom 02.11.2018
11 U 127/17
Normen:
BGB § 409 Abs. 1; KWG § 32 Abs. 1; RBG § 3; BGB § 134; VVG § 4 Abs. 1; VVG § 6 Abs. 4;
Vorinstanzen:
LG Potsdam, vom 15.08.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 11 O 244/16

Wirksamkeit der Leistung des Lebensversicherers an den Zessionar bei Unwirksamkeit der Abtretung

OLG Brandenburg, Beschluss vom 02.11.2018 - Aktenzeichen 11 U 127/17

DRsp Nr. 2019/2555

Wirksamkeit der Leistung des Lebensversicherers an den Zessionar bei Unwirksamkeit der Abtretung

Die Nichtigkeit einer Abtretungsvereinbarung führt nicht automatisch dazu, dass dem Schuldner der Schutz des § 409 Abs. 1 BGB oder derjenige gem. § 808 Abs. 1 S. 1 BGB i.V. mit § 4 Abs. 1 VVG versagt bleiben muss. So ist insbesondere dem Schutz des Schuldners, der in den Gläubigerwechsel regelmäßig nicht weiter involviert ist, ein höherer Rang beizumessen als dem des ursprünglichen Gläubigers, der eine von ihm unterzeichnete Abtretungsurkunde in den Verkehr gebracht hat.

I. Die Berufung der Kläger gegen das am 15.08.2017 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 11. Zivilkammer des Landgerichts Potsdam - 11 O 244/16 - wird

A. betreffend den Feststellungsantrag zu 3) - die Kapitallebensversicherung der Klägerin zu 2) mit der Police Nr. 6.3 441 942.93 - gemäß § 522 Abs. 1 Satz 2 ZPO als unzulässig verworfen und

B. im Übrigen gemäß § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO durch einstimmig gefassten Beschluss als unbegründet zurückgewiesen.

II. Die Kosten des Berufungsverfahrens fallen den Klägern zur Last.