OLG Brandenburg - Beschluss vom 17.10.2018
11 U 127/17
Normen:
BGB § 409 Abs. 1; KWG § 32 Abs. 1; RBG § 3; BGB § 134; VVG § 4 Abs. 1; VG § 6 Abs. 4;
Vorinstanzen:
LG Potsdam, vom 15.08.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 11 O 244/16

Wirksamkeit der Leistung des Lebensversicherers an den Zessionar bei Unwirksamkeit der Abtretung

OLG Brandenburg, Beschluss vom 17.10.2018 - Aktenzeichen 11 U 127/17

DRsp Nr. 2019/3804

Wirksamkeit der Leistung des Lebensversicherers an den Zessionar bei Unwirksamkeit der Abtretung

Die Nichtigkeit einer Abtretungsvereinbarung führt nicht automatisch dazu, dass dem Schuldner der Schutz des § 409 Abs. 1 BGB oder derjenige gem. § 808 Abs. 1 S. 1 BGB i.V. mit § 4 Abs. 1 VVG versagt bleiben muss. So ist insbesondere dem Schutz des Schuldners, der in den Gläubigerwechsel regelmäßig nicht weiter involviert ist, ein höherer Rang beizumessen als dem des ursprünglichen Gläubigers, der eine von ihm unterzeichnete Abtretungsurkunde in den Verkehr gebracht hat.

I. Beide Parteien werden darauf hingewiesen, dass der Senat beabsichtigt, den für den 23.10. 2019 bestimmten Termin zur mündlichen Verhandlung aufzuheben und die Berufung der Kläger gegen das am 15.08.2017 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 11. Zivilkammer des Landgerichts Potsdam - 11 O 244/16 - aus den nachfolgend dargestellten Gründen

A. betreffend den Feststellungsantrag zu 3) - die Kapitallebensversicherung der Klägerin zu 2) mit der Police Nr. X - gemäß § 522 Abs. 1 Satz 2 ZPO als unzulässig zu verwerfen und

B. im Übrigen gemäß § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO durch einstimmig gefassten Beschluss als unbegründet zurückzuweisen.