OLG Hamm - Beschluss vom 07.01.2002
2 Ss OWi 1129/01
Normen:
OWiG § 66 ; StVO § 3 ;
Fundstellen:
DAR 2002, 227
NStZ-RR 2002, 150
NZV 2002, 283
VRS 102, 211

Wirksamkeit des Bußgeldbescheides; Verfahrensgrundlage; falsche Tatortangabe bei Lasermessung

OLG Hamm, Beschluss vom 07.01.2002 - Aktenzeichen 2 Ss OWi 1129/01

DRsp Nr. 2002/3921

Wirksamkeit des Bußgeldbescheides; Verfahrensgrundlage; falsche Tatortangabe bei Lasermessung

»Die Wirksamkeit eines wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung erlassenen Bußgeldbescheides als Verfahrensgrundlage (§ 66 OWiG) wird nicht dadurch in Frage gestellt, dass bei einer Messung der gefahrenen Geschwindigkeit mit dem Lasermessgerät Riegl LR 90-235/P im Bußgeldbescheid als Tatort fälschlicherweise der Standort des Messgerätes und nicht der tatsächliche Messpunkt (Auftreffen des Laserstrahls auf das zu messende Fahrzeug) genannt wird .«

Normenkette:

OWiG § 66 ; StVO § 3 ;

Gründe:

Soweit der Rechtsbeschwerde entnommen werden kann, dass auch die Wirksamkeit des Bußgeldbescheids in Zweifel gezogen wird, ist ergänzend folgendes anzumerken: