OLG Stuttgart - Urteil vom 03.05.2018
7 U 210/17
Normen:
VVG a.F. § 8 Abs. 5 S. 3; BGB § 346 Abs. 1; BGB § 346 Abs. 2 S. 1;
Vorinstanzen:
LG Ulm, vom 30.10.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 3 O 133/16

Wirksamkeit des Rücktritts von einer fondsgebundenen LebensversicherungBerücksichtigung von durch die ausgewählten Fonds erwirtschafteten Verlusten

OLG Stuttgart, Urteil vom 03.05.2018 - Aktenzeichen 7 U 210/17

DRsp Nr. 2021/7425

Wirksamkeit des Rücktritts von einer fondsgebundenen Lebensversicherung Berücksichtigung von durch die ausgewählten Fonds erwirtschafteten Verlusten

1. Die Belehrung über das Rücktrittsrecht beim Abschluss einer fondsgebundenen Lebensversicherung ist nicht ordnungsgemäß i.S. von § 8 Abs. 5 S. 3 VVG a.F., wenn die Wirksamkeit des Rücktritts von der Verwendung des dafür vorgesehenen, unter der Belehrung abgedruckten Formulars abhängig gemacht wird, da das gesetzliche Rücktrittsrecht die Verwendung eines Formulars nicht vorsieht. 2. Im Rahmen der Rückabwicklung der geleisteten Einmalzahlung muss der Versicherungsnehmer sich Verluste der von ihm ausgewählten Investmentfonds anrechnen lassen.

Tenor

I.

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Ulm vom 30.10.2017, Az. 3 O 133/16, abgeändert und wie folgt neu gefasst:

1.

Die Beklagte wird verurteilt, an die Kläger 2.753,55 Euro nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 05.03.2016 zu zahlen.

2.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

II.

Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

III.

Von den Kosten des Rechtsstreits in beiden Instanzen tragen die Kläger jeweils 44 %, die Beklagte 12 %.

IV.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

V.

Die Revision wird nicht zugelassen.

VI.