BayObLG - Beschluss vom 25.06.2003
2 ObOWi 122/03
Normen:
OWiG § 66 Abs. 1 Nr. 1 § 33 Abs. 1 Nr. 9 ;
Fundstellen:
DAR 2003, 469
NJW 2004, 307
NStZ-RR 2003, 337
NZV 2003, 588
VRS 105, 359
VersR 2003, 1140

Wirksamkeit eines Bußgeldbescheides bei irrtümlicher Angabe des Geburtsnamens

BayObLG, Beschluss vom 25.06.2003 - Aktenzeichen 2 ObOWi 122/03

DRsp Nr. 2003/10916

Wirksamkeit eines Bußgeldbescheides bei irrtümlicher Angabe des Geburtsnamens

»1. Ist in einem Bußgeldbescheid irrtümlich der Geburtsname (auch) als Familienname angegeben, so ist der Bußgeldbescheid nicht unwirksam, wenn sich die Identität des Betroffenen aus den weiteren Angaben (vorliegend im Wesentlichen: Vornamen, Geburtsname, Wohnanschrift, Geburtsdatum, Geburtsort, Pkw mit Fabrikatbezeichnung und amtlichem Kennzeichen) zweifelsfrei ergibt.2. Der Erlass eines Bußgeldbescheids, der nach der Adressierung eine zweifelsfreie Identifizierung des Betroffenen ermöglicht, unterbricht die Verjährung nach Maßgabe des § 33 Abs. 1 Satz 1 Nr. 9 OWiG

Normenkette:

OWiG § 66 Abs. 1 Nr. 1 § 33 Abs. 1 Nr. 9 ;

Tatbestand:

Am 5.4.2002 erließ die Zentrale Bußgeldstelle im Bayerischen Polizeiverwaltungsamt gegen den Betroffenen einen Bußgeldbescheid wegen einer Verkehrsordnungswidrigkeit. Als Familienname war fälschlicherweise der Geburtsname angegeben. Die beiden Vornamen, der Geburtsname, die Anschrift, das Geburtsdatum und der Geburtsort des Betroffenen, sein Geschlecht, seine Staatsangehörigkeit sowie das auf ihn zugelassene Kfz mit Fabrikat und amtlichen Kennzeichen waren richtig bezeichnet.