OLG Hamm - Beschluss vom 07.03.2014
3 RBs 49/13
Normen:
StVG § 24a Abs. 2 S. 1;
Vorinstanzen:
AG Minden, vom 16.10.2013

Wirksamkeit eines Bußgeldbescheids trotz fehlender Angabe der Konzentration des berauschenden Mittels

OLG Hamm, Beschluss vom 07.03.2014 - Aktenzeichen 3 RBs 49/13

DRsp Nr. 2014/5547

Wirksamkeit eines Bußgeldbescheids trotz fehlender Angabe der Konzentration des berauschenden Mittels

Zur Wirksamkeit des Bußgeldbescheides wegen eines Verstoßes gegen § 24a StVG, wenn im Bußgeldbescheid die konkreten Tetrahydrocannabinol-Konzentration nicht angegeben ist

Auch ohne Angabe der Konzentration des berauschenden Mittels (hier: Tetrahydrocannabinol-Konzentration) ist der Bußgeldbescheid wirksam, weil er den zugrunde liegenden Lebenssachverhalt hinreichend erkennen lässt.

Tenor

Die Rechtsbeschwerde wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Beschwerderechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Betroffenen ergeben hat (§ 79 Abs. 3 Satz 1 OWiG § 349 Abs. 2 StPO).

Die Kosten des Rechtsmittels trägt die Betroffene (§ 473 Abs. 1 Satz 1 StPO, § 79 Abs. 3 Satz 1, § 46 Abs. 1 OWiG).

Zusatz: