BGH - Beschluß vom 02.04.1998
V ZB 6/98
Normen:
ZPO §§ 87, 515, 516, 233 ;
Fundstellen:
NJW-RR 1998, 1446
VersR 1999, 338
Vorinstanzen:
OLG München,

Wirksamkeit und Rechtsfolgen einer Berufungsrücknahme

BGH, Beschluß vom 02.04.1998 - Aktenzeichen V ZB 6/98

DRsp Nr. 1998/7462

Wirksamkeit und Rechtsfolgen einer Berufungsrücknahme

1. Die Zurücknahme der Berufung ist als Prozeßhandlung wirksam, auch wenn ihr kein Auftrag der rechtsmittelführenden Partei zugrundeliegt. 2. Nach Zurücknahme der Berufung ist eine erneute Einlegung der Berufung nicht mehr zulässig, wenn die Berufungsfrist abgelaufen ist. 3. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen der Versäumung der Berufungsfrist kommt nicht in Betracht, da die Berufungsrücknahme und damit die Fristversäumung entweder auf ein Verschulden der Partei oder des Prozeßbevollmächtigten zurückzuführen ist.

Normenkette:

ZPO §§ 87, 515, 516, 233 ;

Gründe: