BGH - Urteil vom 25.07.2012
IV ZR 201/10
Normen:
BGB § 307 Abs. 1 S. 1; BGB § 307 Abs. 2 Nr. 2; VVG a.F. § 176 Abs. 3; VVG a.F. § 176 Abs. 4;
Fundstellen:
BB 2012, 2189
BGHZ 194, 208
MDR 2012, 1163
WM 2012, 1673
ZIP 2012, 1722
ZInsO 2012, 2108
r+s 2012, 403
r+s 2012, 503
r+s 2014, 374
Vorinstanzen:
OLG Hamburg, vom 27.07.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 9 U 236/09
LG Hamburg, vom 20.11.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 324 O 1116/07

Wirksamkeit von Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Kapitallebensversicherung über die Verrechnung von Abschlusskosten im Wege des so genannten Zillmerverfahrens mit den ersten Beiträgen; Wirksamkeit von Klauseln bei einer nicht hinreichender Differenzierung zwischen Rückkaufswert und dem so genannten Stornoabzug

BGH, Urteil vom 25.07.2012 - Aktenzeichen IV ZR 201/10

DRsp Nr. 2012/16982

Wirksamkeit von Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Kapitallebensversicherung über die Verrechnung von Abschlusskosten im Wege des so genannten Zillmerverfahrens mit den ersten Beiträgen; Wirksamkeit von Klauseln bei einer nicht hinreichender Differenzierung zwischen Rückkaufswert und dem so genannten Stornoabzug

1. Bestimmungen in Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Kapitallebensversicherung und die aufgeschobene Rentenversicherung, die vorsehen, dass die Abschlusskosten im Wege des so genannten Zillmerverfahrens mit den ersten Beiträgen des Versicherungsnehmers verrechnet werden, stellen eine unangemessene Benachteiligung des Versicherungsnehmers dar und sind daher gemäß § 307 Abs. 2 Nr. 2 Abs. 1 Satz 1 BGB unwirksam. Entsprechendes gilt für eine inhaltlich vergleichbare Regelung in der fondsgebundenen Rentenversicherung.2. Klauseln, die nicht hinreichend deutlich zwischen dem Rückkaufswert gemäß § 176 Abs. 3 VVG a.F. und dem so genannten Stornoabzug in § 176 Abs. 4 VVG a.F. differenzieren, sind wegen Intransparenz gemäß § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB unwirksam.