OLG Dresden - Urteil vom 29.03.2022
4 U 2087/21
Normen:
MB/KK § 8b Abs. 1; BGB § 195; BGB § 199; VVG § 203 Abs. 5;
Fundstellen:
NJW-RR 2022, 751
Vorinstanzen:
LG Dresden, vom 26.08.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 8 O 2453/21

Wirksamkeit von Beitragserhöhungen einer Krankenversicherung und KrankentagegeldversicherungEinrede der VerjährungFormelle Unwirksamkeit eines ErhöhungsverlangensNachholung einer erforderlichen Begründung

OLG Dresden, Urteil vom 29.03.2022 - Aktenzeichen 4 U 2087/21

DRsp Nr. 2022/7856

Wirksamkeit von Beitragserhöhungen einer Krankenversicherung und Krankentagegeldversicherung Einrede der Verjährung Formelle Unwirksamkeit eines Erhöhungsverlangens Nachholung einer erforderlichen Begründung

1. Fehlt in einem Beitragserhöhungsschreiben in der Privaten Krankenversicherung die Angabe, dass die Veränderung den maßgeblichen Schwellenwert überschreitet, ist die Erhöhung formell unwirksam. 2. Der sich hieraus ergebende Bereicherungsanspruch entfällt auch nicht dadurch, dass der Vertrag von einer Gruppen- auf eine Einzelversicherung umgestellt wird. 3. Wird die erforderliche Begründung später nachgeholt, wird hierdurch die für die Neufestsetzung angeordnete Frist in Lauf gesetzt. 4. Es reicht aus, wenn sich die erforderlichen Angaben aus einer Zusammenschau der übersandten Unterlagen ergeben; es ist nicht erforderlich, dass diese im Erhöhungsschreiben selbst enthalten sind. 5. Mit Erhalt des jeweiligen Anpassungsschreibens ist auch dann die für den Beginn der Verjährungsfrist erforderliche Kenntnis gegeben, wenn der Versicherungsnehmer in Unkenntnis über die Rechtslage ist. 6. Eine auf der Grundlage von § 8b Abs. 1 MB/KK vorgenommene Beitragserhöhung ist wirksam.

I.

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Landgerichtes Dresden vom 26.08.2021 - 8 O 2453/21 - unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen wie folgt abgeändert: