BGH - Urteil vom 23.06.2021
IV ZR 250/20
Normen:
VVG § 203 Abs. 2 S. 1; VVG § 203 Abs. 5;
Fundstellen:
VersR 2021, 1083
Vorinstanzen:
LG Köln, vom 07.08.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 23 O 466/18
OLG Köln, vom 01.09.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 9 U 186/19

Wirksamkeit von Beitragserhöhungen in der privaten Krankenversicherung; Nennung der Rechnungsgrundlage in der Mitteilung zur Begründung der Prämienanpassung

BGH, Urteil vom 23.06.2021 - Aktenzeichen IV ZR 250/20

DRsp Nr. 2021/11135

Wirksamkeit von Beitragserhöhungen in der privaten Krankenversicherung; Nennung der Rechnungsgrundlage in der Mitteilung zur Begründung der Prämienanpassung

1. Die Mitteilung der maßgeblichen Gründe für die Neufestsetzung der Prämie nach § 203 Abs. 5 VVG erfordert die Angabe der Rechnungsgrundlage, deren nicht nur vorübergehende Veränderung die Neufestsetzung nach § 203 Abs. 2 Satz 1 VVG veranlasst hat. Allein die Erwähnung gestiegener Gesundheitskosten genügt dem nicht.2. Nachgeholte Angabenzu den Gründen der Prämienanpassungenkönnen nur zu einer Heilung ex nunc führen; der Versicherer kann den Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Prämienanpassung nicht in seiner Mitteilung unabhängig von den gesetzlichen Voraussetzungen selbst bestimmen.3. Hinsichtlich ohne wirksame Anpassungserklärung gezahlter Prämien kommt ein Wegfall der Bereicherung durch die Bildung von Rückstellungen nicht in Betracht, soweit der Bereicherte seine eigene Verfügung über den empfangenen Vermögensvorteil wieder rückgängig machen kann.4. Neben dem Anspruch auf Herausgabe von Nutzungen aus den Prämienanteilen besteht kein Anspruch auf Prozess- oder Verzugszinsen.5. § 291 BG als Anspruchsgrundlage für Prozesszinsen greift bei einer Klage, die auf die Feststellung einer Verbindlichkeit gerichtet ist, nicht ein.

Tenor