BGH - Urteil vom 17.11.2021
IV ZR 113/20
Normen:
VVG § 203 Abs. 5; BGB § 199 Abs. 1; BGB § 286; BGB § 288; BGB § 291;
Fundstellen:
BGHZ 232, 31
MDR 2022, 101
NJW 2022, 389
VersR 2022, 97
WM 2022, 23
ZIP 2022, 801
r+s 2022, 309
r+s 2022, 30
Vorinstanzen:
LG Köln, vom 14.11.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 23 O 216/18
OLG Köln, vom 21.04.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 9 U 174/18

Wirksamkeit von Beitragserhöhungen in der privaten Krankenversicherung; Verjährung von Rückforderungsansprüchen nach einer Prämienanpassung in der privaten Krankenversicherung

BGH, Urteil vom 17.11.2021 - Aktenzeichen IV ZR 113/20

DRsp Nr. 2021/18377

Wirksamkeit von Beitragserhöhungen in der privaten Krankenversicherung; Verjährung von Rückforderungsansprüchen nach einer Prämienanpassung in der privaten Krankenversicherung

Zur Verjährung von Rückforderungsansprüchen nach einer Prämienanpassung in der privaten Krankenversicherung.

1. Bei einer Prämienanpassung nach § 203 Abs. 2 VVG wird erst durch die Mitteilung einer den Anforderungen des § 203 Abs. 5 VVG genügenden Begründung die für die Wirksamkeit der Neufestsetzung der Prämie angeordnete Frist in Lauf gesetzt.2. § 178g Abs. 4 VVG a.F. sah für das Wirksamwerden einer Prämienanpassung nur eine Benachrichtigung vor, während der heutige § 203 Abs. 5 VVG die Angabe der maßgeblichen Gründe für die Prämienanpassung verlangt.3. Wird die Begründung einer Prämienanpassung verspätet nachgeholt, führt dies nur zu einer Heilung ex nunc.4. Unabhängig davon, ob ein Versicherungsnehmer die Prämienanpassungen auch in materieller Hinsicht angreift, steht§ 242 BGB einer Wahrnehmung seiner Informationsrechte und des daraus folgenden Rückzahlungsanspruchs nicht entgegen.