OLG Stuttgart - Urteil vom 18.11.2021
7 U 244/21
Normen:
BGB § 199 Abs. 1 Nr. 1; VVG § 203 Abs. 5; BGB § 306 Abs. 1; BGB § 307; MB/KK § 8b;
Fundstellen:
MDR 2022, 370
Vorinstanzen:
LG Heilbronn, vom 18.06.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 4 O 360/20

Wirksamkeit von Beitragserhöhungen in einer privaten Krankenversicherung und PflegeversicherungRückzahlung von BeitragszahlungenEinrede der VerjährungBegriff der unsicheren und zweifelhaften RechtslageZumutbarkeit einer KlageerhebungAngabe der Rechnungsgrundlage bei der Mitteilung der maßgeblichen Gründe für eine Neufestsetzung von Beiträgen

OLG Stuttgart, Urteil vom 18.11.2021 - Aktenzeichen 7 U 244/21

DRsp Nr. 2021/18322

Wirksamkeit von Beitragserhöhungen in einer privaten Krankenversicherung und Pflegeversicherung Rückzahlung von Beitragszahlungen Einrede der Verjährung Begriff der unsicheren und zweifelhaften Rechtslage Zumutbarkeit einer Klageerhebung Angabe der Rechnungsgrundlage bei der Mitteilung der maßgeblichen Gründe für eine Neufestsetzung von Beiträgen

Tenor

1.

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Heilbronn vom 18.06.2021 - III 4 O 360/20 - wird

zurückgewiesen .

2.

Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

3.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Das in Ziff. 1 genannte Urteil des Landgerichts Heilbronn ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch die Beklagte hinsichtlich der Kosten durch Sicherheitsleistung i.H.v. 120 Prozent des nach den Urteilen vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 120 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

4.

Die Revision gegen dieses Urteil wird für den Kläger zugelassen.

Streitwert: 20.534,74 Euro.

Normenkette:

BGB § 199 Abs. 1 Nr. 1; VVG § 203 Abs. 5; BGB § 306 Abs. 1; BGB § 307; MB/KK § 8b;

Gründe

I.

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit von Beitragserhöhungen in der privaten Kranken- und Pflegeversicherung des Klägers.

1. a) aa) bb) cc) b) aa) bb) cc) 2. 3. - - - 4. 5. 6. a) b) b) 7.