OLG Dresden - Urteil vom 12.10.2021
6 U 751/21
Normen:
VVG § 203 Abs. 2; VVG § 203 Abs. 5; BGB § 199 Abs. 1 Nr. 2;
Fundstellen:
NJW-RR 2022, 108
VersR 2022, 31
Vorinstanzen:
LG Görlitz, vom 26.03.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 1 O 245/20

Wirksamkeit von Beitragserhöhungen in einer privaten KrankenversicherungAuf eine konkrete Prämienanpassung bezogene BegründungVerjährung von Ansprüchen

OLG Dresden, Urteil vom 12.10.2021 - Aktenzeichen 6 U 751/21

DRsp Nr. 2021/17118

Wirksamkeit von Beitragserhöhungen in einer privaten Krankenversicherung Auf eine konkrete Prämienanpassung bezogene Begründung Verjährung von Ansprüchen

Die Wirksamkeit einer Neufestsetzung der Prämien nach § 203 Abs. 2 VVG setzt voraus, dass dem Versicherungsnehmer gemäß § 203 Abs. 5 VVG die "hierfür maßgeblichen Gründe" mitgeteilt werden. Dies erfordert eine auf die konkrete Prämienanpassung bezogene Begründung, in der anzugeben ist, bei welcher Rechnungsgrundlage i.S.v. § 203 Abs. 2 Satz 3 VVG (Versicherungsleistungen oder Sterbewahrscheinlichkeit) die Veränderung, welche die Prämienanpassung ausgelöst hat, eingetreten ist (Anschluss an BGH, Urteil vom 16.12.2020, IV ZR 294/19). Erfüllt die Mitteilung des Versicherers über eine Prämienerhöhung nicht die Anforderungen des § 203 Abs. 5 VVG, hat der Versicherungsnehmer im Hinblick auf etwaige bereicherungsrechtliche Rückzahlungsansprüche die für den Beginn des Laufs der Verjährungsfrist maßgebliche Kenntnis gemäß § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB in dem Zeitpunkt, in dem er von der Änderungsmitteilung Kenntnis erlangt.